Pflegevertretung (Ersatzpflege / Verhinderungspflege)[zurück]
(§ 39 SGB XI)
Leistungen 2012
Eine Pflegevertretung oder auch Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege genannt, ist die Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese aufgrund von Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arzttermin, Familienfeier) verhindert ist. Sie wird auch anerkannt, wenn z.B.:
- die Wohnung des Pflegebedürftigen renoviert werden muss
- Familienmitglieder bei der Ernte eingebunden sind
- Zeit überbrückt werden muss, bis ein Heimplatz gefunden ist.
Die Liste der in Frage kommenden Verhinderungsgründe ist nicht definiert, sie lässt sich daher beliebig erweitern.
Wie lange ist eine Ersatzpflege möglich?
Die mögliche Dauer einer Pflegevertretung beträgt max. 28 Tage pro Jahr. Sie kann für den kompletten Zeitraum, wochenweise, tageweise oder stundenweise und vor allem kurzfristig erfolgen.
In der Regel wird die Leistung durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht.
Tipp: Wenn Sie für weniger als 8 Stunden pro Tag (!) Ersatzpflege in Anspruch nehmen, erfolgt:
- keine Anrechnung an die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr und
- das Pflegegeld wird nicht gekürzt!
Hier erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.550,- €.
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Pflegevertretung:
- Bei erstmaligem Anspruch muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben (Vorauspflege).
Den Beginn der Pflege in häuslicher Umgebung (tatsächlicher Pflegestartzeitpunkt) setzen die meisten Pflegekassen mit der Einstufung in der Pflegeversicherung gleich. Bei der Erstbegutachtung durch den MDK ist es daher empfehlenswert auf den Beginn der Pflegebedürftigkeit hinzuweisen, auch wenn dieser schon Monate zurückliegt. Somit besteht der Anspruch auf Ersatzpflege schon deutlich eher. - Erfüllung der Vorversicherungszeit, Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Beantragung der Pflegeleistung bei der Pflegekasse.
- Wird die Verhinderungspflege/Ersatzpflege ein weiteres Mal beantragt, ist keine Vorauspflege von 12 Monaten erforderlich.
Achtung! Wenn Sie ausschließlich von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden, können Sie keine Ersatzpflege/Verhinderungspflege erhalten. Leistet jedoch der Pflegedienst bei Ihnen Pflegesachleistungen nur bis zum Höchstbetrag und ein Angehöriger ist zusätzlich an der Pflege beteiligt, besteht bei Ausfall dieser Pflegeperson Anspruch auf Ersatzpflege/Verhinderungspflege, unabhängig davon, ob Ihr Angehöriger Pflegegeld erhält oder nicht.
Kosten der Verhinderungspflege
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr (= Urlaubsvertretung). Während der Dauer der Verhinderungspflege erhalten Sie, mit Ausnahme des 1. und letzten Tages der Vertretung, kein Pflegegeld, jedoch weiterhin Pflegesachleistungen.
- Die Kosten dürfen dabei 1.550,- € im Kalenderjahr nicht überschreiten (Höchstbetrag).
- Handelt es sich bei der Ersatzpflegekraft um eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt, dürfen die Kosten den Betrag des jeweiligen Pflegegeldes, also 235,- € (Pflegestufe I), 440,- € (Pflegestufe II), 700,- € (Pflegestufe III), nicht überschreiten.
- Wird die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung (z.B. Wohnheim für Behinderte, Kurzzeitpflege oder Pflegeheim) erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.550,- € im Kalenderjahr.
Alle weiteren Kosten, z.B. für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
Wer hilft weiter?
Die Pflegekassen bzw. das Sozialamt und alle Pflegedienstleister.