Pflegetagebuch[zurück]
Wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen wollen oder er sich bereits in Bearbeitung befindet, ist es unbedingt zu empfehlen ein Pflegetagebuch zu führen.
Dieses Tagebuch sollten Sie so lange wie möglich vor Erscheinen des MDK beginnen, mindestens jedoch 2 Wochen vor dem Termin zum Pflegegutachten (Begutachtungstermin).
Beachten Sie bitte:
Das Pflegetagebuch ist eine der wenigen Chancen und ein plausibles Argument gegenüber dem MDK, den tatsächlichen Pflegeaufwand über einen längeren Zeitraum darzulegen! Nutzen Sie diese Möglichkeit!
Diese Angaben sollten Sie dokumentieren:
1. Zeitaufwand in Minuten
In das Tagebuch tragen alle an der Pflege beteiligten Personen ihre Pflegezeiten, bezogen auf den Zeitaufwand im Tagesverlauf ein. Dabei wird minutengenau festgehalten, wieviel Zeit die einzelnen Verrichtungen (Grundpflege, Hauswirtschaft) einnehmen. Diese sind im Detail:
- Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Rasieren, Kämmen, Mund- und Zahnpflege, Blasenentleerung, Darmentleerung, Intimpflege, Wechsel von Inkontinenzartikeln.
- Mobilität: Aufstehen vom Bett, Zubettbringen, Ankleiden, Auskleiden, Gehen oder Bewegen in der Wohnung, Stehen, Treppensteigen, Begleitung zum Arzt.
- Ernährung: mundgerechte Nahrungszubereitung, Nahrungsaufnahme
- Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln der Wäsche, Waschen, Bügeln, Beheizen der Wohnung.
2. Art der Hilfe
Für die Darlegung des Pflegeaufwandes sollten ebenfalls Spalten angelegt sein. Hinter jeder pflegerischen Tätigkeit wird der Zeitaufwand in Minuten und die Art der Hilfe, dokumentiert.
Pflegestufen-Tipp:
Beachten Sie bitte unbedingt die Art der Hilfestellung bei den Angaben im Pflegetagebuch! Hier wird bei der Pflegeeinstufung streng unterschieden. Folgende Formen der Hilfeleistung gibt es:
- Anleitung
Anleitung bedeutet, dass die Pflegeperson bei einer konkreten Verrichtung den Ablauf der einzelnen Handlungsschritte oder den ganzen Handlungsablauf anregen, lenken oder demonstrieren muss. - Beaufsichtigung
Hier steht die Sicherheit beim konkreten Handlungsablauf der Verrichtungen im Vordergrund. Zum Beispiel ist Beaufsichtigung beim Rasieren erforderlich, wenn durch unsachgemäße Benutzung der Klinge oder des Stroms eine Selbstgefährdung gegeben ist. Es darf nur die Beaufsichtigung berücksichtigt werden, bei der die Pflegeperson in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in gleicher Weise gebunden ist, wie bei unmittelbarer personeller Hilfe. Unterstützung
Unterstützung bedeutet, den Antragsteller durch die Bereitstellung sächlicher Hilfen in die Lage zu versetzen, eine Verrichtung selbständig durchzuführen. Dazu gehört z. B.:- beim Gehen die Bereitstellung eines Rollators
- beim Waschen das Bereitstellen des Waschwassers und des Waschlappens, sowie die Beseitigung des Wassers nach dem Waschen,
- beim An- und Auskleiden das Bereitlegen geeigneter Kleidungsstücke.
- Teilweise Übernahme
Eine teilweise Übernahme bedeutet, dass die Pflegeperson den Teil der Verrichtungen des täglichen Lebens übernimmt, den der Pflegebedürftige selbst nicht ausführen kann. Eine teilweise Übernahme des Waschens liegt z. B. dann vor, wenn Gesicht und Teile des Körpers selbständig gewaschen werden, für das Waschen der Füße und Beine aber die Hilfe einer Pflegeperson benötigt wird. Auch wenn eine selbständige Verrichtung begonnen, aber z. B. wegen Erschöpfung abgebrochen wird, liegt eine teilweise Übernahme vor. Vollständige Übernahme
Das bedeutet, dass die Pflegeperson alle Verrichtungen ausführt, die der Pflegebedürftige selbst nicht ausführen kann und er auch keinen eigenen Beitrag dazu leisten kann.